Gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 i.d.F. vom 18.11.2004
Quelle: http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1986/1986_10_03_VB_Intern_Baccalaureate_Dipl.pdf
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  1. Bedingungen für die Anerkennung des IB als allgemeine Hochschulreife:
      1. Mindestens zwölf aufsteigende Jahrgangsstufen mit Vollzeitunterricht
      2. Unter den sechs Prüfungsfächern müssen enthalten sein:
          1. Zwei Sprachen, davon mindestens eine fortgesetzte Fremdsprache als Language A
          2. Ein naturwissenschaftliches Fach aus Biology, Chemistry, Physics
          3. Mathematics SL oder Mathematics HL; Further Mathematics nur in Verbindung mit Mathematics HL
          4. Ein gesellschaftswissenschaftliches Fach aus History, Geography, Economics
          5. Ein Fach aus Art/Design, Music, Theatre Arts, eine weitere moderne Fremdsprache, Latin, Classical Greek, General Chemistry, Applied Chemistry, Enviromental Systems, Computer Science, Design Technology, Phylosophy, Psychology, Social Anthropology, Business and Organsation.
      3. Unter den drei auf dem Higher Level nachzuweisenden Fächern muss ein naturwissenschaftliches Fach oder Mathematik enthalten sein
      4. Alle sechs Fächer müssen durchgängig belegt worden sein
      5. Alle sechs Fächer müssen mindestens mit der IB-Note 4 bewertet worden sein
      6. Liegt in nur einem der sechs Fächer die IB-Note 3 vor, kann die Note von einem weiteren Fach auf gleichem Anspruchsniveau mit einer IB-Note 5 ausgeglichen werden.
      7. In den 6 Fächern müssen insgesamt mindestens 24 Punkte erzielt worden sein.
      8. Möglicherweise Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse, wenn Deutsch nicht als Sprache belegt wurde
  2. Bei Nichterfüllung eines Punktes aus 1.
    Sofern einer der Punkte aus Nr. 1 nicht erfüllt wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Anerkennung des IB mit dem erfolgreichen Ablegen einer zusätzlichen Prüfung gemäß der „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung“ zu erwerben.
    Die Feststellungsprüfung muss an der landesrechtlich zuständigen Stelle des Bundeslandes absolviert werden, in der Hochschulbesuch angestrebt wird. Nach Bestehen wird die Hochschulzugangsberechtigung für das betreffende Bundesland erteilt. Entsprechend der zugrundeliegenden Rahmenordnung erkennen die Bundesländer eine erfolgreich abgelegte Prüfung an.
  3. Berechnung der Gesamtnote
    Note = 1+3* (Pmax-p)/Pmax-Pmin)

    Punkte IB
    Pmax-p / Pmax-Pmin
    Durchschnittsnote
    24
    1,00
    4,00
    25
    0,95
    3,86
    26
    0,90
    3,71
    27
    0,86
    3,57
    28
    0,81
    3,43
    29
    0,76
    3,29
    30
    0,71
    3,14
    31
    0,67
    3,00
    32
    0,62
    2,86
    33
    0,57
    2,71
    34
    0,52
    2,57
    35
    0,48
    2,43
    36
    0,43
    2,29
    37
    0,38
    2,14
    38
    0,33
    2,00
    39
    0,29
    1,86
    40
    0,24
    1,71
    41
    0,19
    1,57
    42
    0,14
    1,43
    43
    0,10
    1,29
    44
    0,05
    1,14
    45
    0,00
    1,00